AStA Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierenden Ausschuss (AStA) der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

Gemäß § 49 der Grundordnung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm gibt sich der AStA folgende Geschäftsordnung.


Präambel

In dem Bewusstsein, sich konsequent in demokratische studentische und akademische Traditionen einbinden zu wollen, gewillt, zu studentischen und bildungspolitischen Belangen konstruktiv Stellung zu nehmen und sich an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen zu beteiligen, entschlossen, sich mit hohem Anspruch an die Qualität von Lehre und Forschung für eine selbstbestimmte Hochschule, die sich ständig erneuert, einzusetzen, verpflichtet dem Ziel, eine offene und solidarische Gesellschaft zu verwirklichen, die Würde und Freiheit des einzelnen und zugleich aller sichert, gleiches Recht für jeden einzelnen und zugleich für alle gewährleistet, die Gleichstellung aller Geschlechter verbürgt und unsere natürliche Umwelt schützt, gibt sich der AStA der Technischen Hochschule Nürnberg diese Geschäftsordnung.

§ 1 Definitionen

(1) Mitglieder des AStA sind alle gewählten sowie kooptierten Mitglieder.

(2) Gewählte Mitglieder des AStA sind die, bis zu 5, durch das Studierendenparlament gewählten Mitglieder. Dies schließt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mit ein.

(3) Kooptierte Mitglieder sind nach §3 bestimmte Personen. Ihre maximale Anzahl ist nicht beschränkt.

§ 2 Vorsitz

(1) Der oder die, vom Studierendenparlament gewählte Vorsitzende des AStA koordiniert die Arbeit des AStA.

(2) Die Aufgaben des Vorsitzes sind grundsätzlich organisatorischer und administrativer Natur. Insbesondere soll der oder die Vorsitzende einen Überblick über die laufenden Geschäfte und Aktivitäten behalten.

(3) Der oder die Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass dem Studierendenparlament in geeigneter Weise Bericht über die Arbeit des AStA erstattet wird.

§ 3 Kooptierung

(1) Alle Studierenden der TH-Nürnberg können vom AStA kooptiert werden. Kooptierte Personen zählen als Mitglied des AStA.

(2) Die gewählten Mitglieder des AStA entscheiden per Beschluss über die Kooptierung und Dekooptierung. Eine einfache Mehrheit ist in diesem Fall ausreichend.

(3) Kooptierte Mitglieder des AStA besitzen Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in Sitzungen des AStA.

§ 4 Einberufung der Sitzungen

(1) Sitzungen finden während der Vorlesungszeit mindestens alle 14 Tage statt.

(2) Sitzungen werden durch den AStA-Vorsitzenden oder die AStA-Vorsitzende, oder ein gewähltes Mitglied des AStA einberufen. Die Information über Zeit und Ort der Sitzungen muss für alle Studierenden zugänglich sein.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.

§ 5 Anwesenheit bei Sitzungen

(1) Gewählte Mitglieder des AStA sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen.

(2) Ist ein gewähltes Mitglied des AStA verhindert, so muss die Entschuldigung bis Sitzungsbeginn bei der Sitzungsleitung eingegangen sein.

(3) Fehlt ein gewähltes Mitglied des AStA mehrfach unentschuldigt bei den Sitzungen, so kann eine Kürzung oder Streichung der Aufwandsentschädigung in Betracht gezogen werden.

(4) Kooptierte Mitglieder des AStA sollten an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Die Sitzungsleitung führt eine Anwesenheitsliste.

§ 6 Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Alle Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit erfolgt per Antrag zur Geschäftsordnung oder per Beschluss nach §14 auch außerhalb von Sitzungen.

(2) Mitglieder des AStA können nicht ausgeschlossen werden.

(3) Bei Angelegenheiten, die Angestellte des AStA persönlich betreffen, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 7 Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung obliegt grundsätzlich dem jeweils benannten Mitglied des AStA oder alternativ dem oder der Vorsitzenden.

(2) Die Sitzungsleitung hat sachlich und unparteiisch zu erfolgen.

(3) Die Sitzungsleitung übt während der Sitzung das Hausrecht über den Sitzungssaal aus.

(4) Die Sitzungsleitung kann bei Bedarf Rufe zur Ordnung und Rufe zur Sache an einzelne Anwesende erteilen.

(5) Wird ein Anwesender oder eine Anwesende, während einer Sitzung, dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen, verliert er oder sie das Rederecht für den Verlauf der restlichen Sitzung. Über diese Konsequenz ist beim zweiten Ruf hinzuweisen.

(6) Rufe zur Ordnung und Rufe zur Sache sollten im Protokoll vermerkt werden.

§ 8 Protokollwesen in Sitzungen

(1) Es ist ein Protokoll jeder Sitzung anzufertigen.

(2) Das Protokoll ist spätestens 14 Tage nach seiner Genehmigung zu veröffentlichen.

(3) Das Protokoll muss alle Anträge im Wortlaut und alle Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 9 Redeliste in Sitzungen

(1) Grundsätzlich wird während den Sitzungen keine Redeliste geführt.

(2) Auf Verlangen einer anwesenden Person kann eine Redeliste geführt werden.

§ 10 Pausen in Sitzungen

(1) Grundsätzlich sollte alle 60 Minuten eine zehnminütige Pause stattfinden.

(2) Die Pausen sollen sinnvoll an die Tagesordnung angelehnt werden.

(3) Nach 90 Minuten ununterbrochener Sitzung, ist sofort eine Pause einzulegen, sofern ein Mitglied des AStA oder der Referent bzw. die Referentin dies verlangt.

(4) Während eines Wahlgangs kann die Sitzung nicht unterbrochen werden.

§ 11 Anträge

(1) Anträge bedürfen immer der Schriftform. Über nicht schriftlich vorliegende Anträge ist nicht abzustimmen.

(2) Die schriftliche Ausfertigung kann bis zum Ende der Generaldebatte nachgeliefert werden.

(3) Änderungsanträge müssen bis zum Ende der Generaldebatte bei der Sitzungsleitung eingehen.

(4) Änderungsanträge zu Änderungsanträgen müssen bis zum Ende der Generaldebatte zum Änderungsantrag bei der Sitzungsleitung eingehen.

(5) Vor der Abstimmung ist der Antrag nochmals im Wortlaut zu verlesen.

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Auf Anträge zur Geschäftsordnung findet §11 keine Anwendung.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung Sie sind können in Sitzungen alle Anwesenden stellen. Die Wortmeldung erfolgt durch Zuruf oder Heben beider Hände und ist sofort zu behandeln. Redner und Rednerinnen dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind

  • a. der Antrag auf Schließung oder Wiedereröffnung der Redeliste,
  • b. der Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt,
  • c. der Antrag auf Abweichung von der Tagesordnung,
  • d. der Antrag auf Vertagung eines Antrags oder eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung,
  • e. der Antrag auf nochmalige Auszählung der Abstimmung,
  • f. der Antrag auf Schluss der Debatte,
  • g. der Antrag auf sofortige Abstimmung über einen Antrag,
  • h. der Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
    • hi. bis zum Ende des Tagesordnungspunktes oder
    • hii. bis zum Ende der Sitzung,
  • i. weggefallen,
  • j. der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung in Einzelfällen,
  • k. der Antrag auf Beschränkung oder Ausschluss der Öffentlichkeit,
  • l. der Antrag auf Ende des Sitzungstages,
  • m. der Antrag auf Ende der Sitzung,
  • n. der Antrag auf Vertagung der Sitzung,
  • o. der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
  • p. der Antrag auf Neubesetzung der Redeleitung,
    • pi. bis zum Ende des Tagesordnungspunktes oder
    • pii. bis zum Ende der Sitzung,
  • q. der Antrag auf geheime Abstimmung,
  • r. der Antrag auf namentliche Abstimmung,
  • s. der Antrag auf gemeinsame Beratung mehrerer Anträge oder Tagesordnungspunkte sowie
  • t. der Antrag auf Rückholung eines in der gleichen Sitzung bereits behandelten oder vertagen Antrags.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung gelten als angenommen sofern keine Gegenrede erfolgt. Inhaltliche Gegenreden sind formalen vorzuziehen. Gibt es eine Gegenrede gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung ist eine Abstimmung durchzuführen.

(5) Bei Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung sind alle Anwesenden stimmberechtigt, soweit andere Ordnungen nichts anderes bestimmen. Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit, soweit andere Ordnungen nichts anderes bestimmen.

(6) Auf Verlangen eines Mitglieds des AStA ist die Abstimmung, über einen Antrag zur Geschäftsordnung, mit alleinigem Stimmrecht der Mitglieder des AStA, zu wiederholen. Diese Abstimmung ist maßgeblich.

(7) Anträge zur Geschäftsordnung nach (2) e und r sind ohne Gegenrede sofort anzunehmen. Ein Antrag nach (2) e ist umgehend nach der Auszählung zu stellen.

(8) Anträge zur Geschäftsordnung nach (2) o, p, pi, pii und q sind anzunehmen, wenn mindestens 1/3 der Anwesenden bzw. Mitglieder zustimmen.

(9) Anträge zur Geschäftsordnung nach (2) h, hi, hii, j und t sind anzunehmen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden bzw. Mitglieder zustimmen.

§ 13 Debatten

(1) Bei Anträgen ist grundsätzlich zuerst dem Antragssteller oder der Antragsstellerin das Wort zu erteilen.

(2) Nach der Vorstellung des Antrags durch den Antragsteller oder die Antragstellerin wird die Generaldebatte eröffnet.

(3) Nach der Generaldebatte über den Antrag folgt gegebenenfalls die Generaldebatte über den Änderungsantrag.

(4) Falls mehrere Änderungsanträge zum gleichen Antrag vorliegen, ist zuerst der weitestgehende Änderungsantrag zu behandeln.

(5) Auf Wunsch eines Mitglieds des AStA findet bei Personenwahlen eine Personendebatte statt. Diese kann durch Antrag zur Geschäftsordnung frühestens nach 10 Minuten abgebrochen werden. Die Personendebatte findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Kandidaten und Kandidatinnen statt. Die Personendebatte wird nicht im Protokoll wiedergegeben.

§ 14 Beschlussfassung

(1) Ein Beschluss setzt immer einen Antrag voraus.

(2) Der AStA fasst alle seine Beschlüsse grundsätzlich mit absoluter Mehrheit, bezogen auf alle gewählten Mitglieder, unabhängig von deren Anwesenheit. Andere Paragrafen dieser Geschäftsordnung, andere Ordnungen oder andere Satzungen dürfen von dieser Regel abweichen.

(3) Von Beschlüssen, welche außerhalb einer Sitzung gefasst wurden, muss in der nächsten Sitzung berichtet werden.

§ 15 Abstimmungen

(1) Eine Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen und ohne namentliche Nennung.

(2) Auf Verlangen eines gewählten Mitglieds des AStA muss namentlich abgestimmt werden.

(3) Namentliche Abstimmungen gehen geheimen Abstimmungen vor.

§ 16 Stimmberechtigung

(1) Jedes gewählte Mitglied des AStA hat eine Stimme.

(2) Bei Meinungsbildern haben alle Anwesenden eine Stimme.

(3) Meinungsbilder haben empfehlenden Charakter.

§ 17 Wahlen

(1) Personenwahlen haben immer geheim zu erfolgen. Anträge zur Geschäftsordnung finden keine Anwendung.

(2) Sofern weniger oder gleich viele Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl stehen als Plätze zur Verfügung stehen, kann en bloc gewählt werden, falls kein Mitglied des AStA widerspricht.

§ 18 Geschlechtergerechtigkeit

(1) In sämtlichen offiziellen Publikationen des AStA sind grundsätzlich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden. Über die Umsetzung wacht der oder die Vorsitzende oder ein Mitglied des AStA.

(2) In Fällen, bei denen aus sachlichen Gründen speziell ein Geschlecht angesprochen werden soll, sind geschlechtsspezifische Formulierungen zulässig.

§ 19 Ermessensentscheidungen

(1) Über die Handhabung und Auslegung der Geschäftsordnung entscheiden die gewählten Mitglieder nach billigem Ermessen.

(2) Sollte es keine Einigkeit unter den Gewählten geben, so entscheidet stattdessen der oder die Vorsitzende über (1).

(3) Gegen eine Ermessungsentscheidung nach (1) oder (2) kann ein Mitglied des AStA Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch sollte sofort erfolgen. Über den Widerspruch entscheiden die Mitglieder des AStA, sofort oder in der nächsten Sitzung, mit einfacher Mehrheit. Diese Abstimmung ist maßgeblich.

§ 20 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen der Öffentlichkeit, im Sinne der Ladungsfrist nach §3 (3), angekündigt werden.

(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur in einer Sitzung, mit Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder, unabhängig von deren Anwesenheit, beschlossen werden.

§ 21 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung anderer Ordnungen oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung davon unberührt und gültig.

(2) Teile, die von (1) betroffen sind, sollten durch einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung schnellstmöglich ersetzt werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den AStA am 22.12.2021 und der Genehmigung des Studierendenparlaments am 12.01.2022 in Kraft. Sie löst vorherige Ordnungen dieser Art ab.